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VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
URTEIL
1 K 2673/03.KO
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Bauvorbescheids hat die 1.
Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 27. April 2004, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Meier
Richter am Verwaltungsgericht Gietzen Richterin Blatt ehrenamtlicher
Richter Bankkaufmann Borchert ehrenamtlicher Richter Maschinenführer
Cizic für Recht erkannt.
Die
Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides. Die
Ortsgemeinde W... ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung W...,
Flur 5, Flurstück 37/1, dessen Fläche von der Planungsgemeinschaft
Mittelrhein-Westerwald ausweislich eines Beschlusses über den
Regionalen Raumordnungsplan als Vorrangfläche für die Windenergie
vorgesehen war. Das Ministerium des Innern und für Sport
Rheinland-Pfalz genehmigte den Plan insoweit nicht. Im
Genehmigungsbescheid vom 08. Juli 1999 ist ausgeführt, der Standort
W.../K... (Fläche 53,08 ha) liege größtenteils auf Entwicklungsflächen
laut Biotopsystemplanung, zum Teil auch auf Erhaltungsflächen mit dem
überwiegenden Biotop „Magere Wiesen und Wälder mittlerer Standorte“.
Im Raum W...-Q... Höhe träten zusätzlich die Leitarten Raubwürger und
Heidelerche auf.
Unter dem 06. Juni 2003 beantragte der Kläger im Rahmen einer
Bauvoranfrage, ihm die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs
Enercon E-66-18.1770 mit 114,09 m Nabenhöhe auf dem o. g. Flurstück
37/1 zu genehmigen. Unter dem gleichen Datum begehrte er einen
Bauvorbescheid für die Errichtung einer Anlage gleichen Typs auf dem
in der Nachbargemeinde gelegenen Grundstück Gemarkung K... Flur 5,
Flurstück Nr. 83 (Verfahren 1 K 2671/03.KO).
Die Ortsgemeinde W... erteilte hierzu ihr gemeindliches Einvernehmen.
In einem Vermerk führte der Beklagte aus Sicht der Raumordnungs-,
Landes- und Regionalplanung unter dem 16. Juli 2003 aus, dass die zur
Bebauung vorgesehene Fläche nach der ökologischen Raumgliederung des
Landesentwicklungsprogramms III (LEP III) in einem Sicherungsraum
liege und zudem als Erholungsraum kartiert sei. Die untere
Landespflegebehörde des Beklagten wies am 18. September 2003 darauf
hin, dass die geplante Windkraftanlage im Geltungsbereich der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“ vom 23.
Mai 1980 liege. Mit einer Gesamthöhe von cirka 149 m wirke das weithin
sichtbare Bauwerk in der ansonsten naturnahen Eifellandschaft als
Fremdkörper und laufe dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwider, ohne
dass eine vollständige Kompensation der Beeinträchtigungen möglich
sei.
Am 29. September 2003 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er
macht geltend, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig und die
Erschließung sei über einen Wirtschaftsweg gesichert. Insbesondere
stünden Belange des Naturschutzes der Errichtung der Windenergieanlage
nicht entgegen. Der Standort liege außerhalb des gemeldeten
Vogelschutzgebiets Ahrgebirge. Es sei nicht ersichtlich, dass
Vogelarten, z. B. der Schwarzstorch, beeinträchtigt würden. Darüber
hinaus liege der Standort in der Nähe des Nürburgrings (Nordschleife),
die durch den Nürburgring verursachten Lärmimmissionen gingen weit
über die einer Windenergieanlage hinaus. Auch das Landschaftsbild
werde angesichts der Nähe dieser Rennstrecke nicht verunstaltet. Der
Erholungswert der Landschaft sei ebenso wenig beeinträchtigt wie der
Schutzzweck der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Rhein-Ahr-Eifel vom 23. Mai 1980.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm den unter dem 06. Juni 2003
beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer
Windenergieanlage in der Gemarkung W..., Flur 5, Parzelle Nr. 37/1 zu
erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass Belange des Natur- und Landschaftsschutzes dem
Vorhaben entgegenstünden. Zudem sei die erforderliche raumordnerische
Prüfung noch nicht abgeschlossen, was sich der Kläger zuzuschreiben
habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme der
Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Niederschrift vom 27. April 2004 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Standstandes wird auf
die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten und
die Gerichtsakte im Verfahren 1 K 2671/03.KO verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die als Untätigkeitsklage (vgl. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
-) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Denn der Kläger hat keinen
Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
Nach § 72 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz
- LBauO - ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem
Vorhaben insoweit, als es Gegenstand der Anfrage ist, keine
baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der
Kläger will mit seiner Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit seines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB -
geklärt wissen. Mit dieser Vorschrift ist aber die Errichtung der
geplanten Windenergieanlage nicht zu vereinbaren.
Da das Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
privilegiert ist, ist eine Versagung des Bauvorbescheides aus
bauplanungsrechtlichen Gründen nur dann gerechtfertigt, wenn der
geplanten Windenergieanlage öffentliche Belange entgegenstehen. So
liegen die Dinge hier.
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der
Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB
bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich
zugewiesen und hierdurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in
der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung,
zulässig sind (vgl. BVerwGE 68, 311 und 77, 300). Mithin können sich
die in § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB genannten öffentliche Belange nur
dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind, was
auch gegeben ist, wenn die Verwirklichung des Vorhabens die Landschaft
verunstaltet. Eine solche Verunstaltung durch ein privilegiertes
Vorhaben liegt vor, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und
Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders
groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt und ein Vorhaben dem
Landschaftsbild in ästhetischer Weise grob unangemessen ist und auch
von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend
empfunden wird (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 58 und BauR 2004, 295; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2003, 1 A 10371/02.OVG; OVG
Münster, Urteil vom 30. November 2001, BauR 2002, 886 ff.). Für die
Bewertung spielt dabei keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in
einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt (vgl. BVerwG, BRS 20,
Nr. 59).
Hiervon ausgehend wird das Landschaftsbild durch die geplante
Windenergieanlage verunstaltet. Die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit
hat ergeben, dass das zur Bebauung vorgesehene Grundstück auf dem
Plateau eines Höhenzuges liegt, wo sich bis auf einen Hochsitz keine
sonstigen baulichen oder künstlichen Anlagen wie etwa Bauwerke,
Freileitungen, Strommasten oder Windkraftanlagen befinden. Die zur
Bebauung vorgesehene Fläche ist der Sukzession überlassen und mit
Ginster und anderem Strauchwerk bewachsen. Nach Osten ist das Gelände
abschüssig und es schließt sich nach einem unbefestigten
Wirtschaftsweg ein weiträumiges Wiesengelände an, das im weit entfernt
liegenden Tal von der Nordschleife des Nürburgrings umgrenzt wird.
Südlich und nördlich waren Waldflächen (Mischwald oder Nadelwald)
anzutreffen. Auch wenn vom Hochsitz aus im Tal ein kleiner Bereich der
Rennstrecke des Nürburgrings erkennbar ist, stellt sich die nähere
Umgebung bei einer objektiven Betrachtungsweise ganz überwiegend als
unverbaute Landschaft dar, die von vielfältigen, harmonisch zueinander
passenden Landschaftsräumen geprägt wird, welche in der
festzustellenden Naturbelassenheit nur äußerst selten in
Mittelgebirgslandschaften anzutreffen sind. Hinzu kommt, dass von dem
Standort ein Fernblick auf die Hohe Acht und die Nürburg möglich ist,
der dem Betrachter die Schönheit und Eigenart der Eifellandschaft
unverfälscht eröffnet. Angesichts dessen wird der Standort des
Vorhabens durch eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders
schutzwürdige Umgebung geprägt. Würde man aber in diesem
Landschaftsraum eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von
ungefähr 114 m errichten, würde ein solch mächtiger Fremdkörper die
Umgebung belasten und dominieren, dass diese schlagartig ihren
Charakter verlieren würde. Von einer nahezu völlig Natur belassenen
Umgebung ohne die sonst anzutreffenden, das Landschaftsbild
mitprägenden Überlandleitungen, Sendetürme, Mobilfunk- und
Windenergieanlagen könnte keine Rede mehr sein. Mithin würde die
geplante Windenergieanlage das Landschaftsbild in ästhetisch grob
unangemessener Weise verändern.
Führt somit die geplante Windkraftanlage zu einer Verunstaltung der
Landschaft, überwiegen die öffentlichen Belange, so dass allein schon
aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht
vorliegen.
Darüber hinaus fehlt dem Kläger aber auch das für die Bauvoranfrage
erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Dieses fehlt u. a. dann, wenn
die Erteilung einer Genehmigung erstrebt wird, deren Ausnutzung
rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,
BRS 58 Nr. 132). Eine solche Situation kann gegeben sein, wenn ein
Bauherr einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für ein Vorhaben
beantragt, für das offensichtlich keine Baugenehmigung nach § 70 Abs.
1 LBauO erteilt werden kann, da diesem bauordnungsrechtliche oder
sonstige Vorschriften entgegenstehen. So verhält es sich hier. Die im
Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“
vom 23. Mai 1980 geplante Windenergieanlage lässt sich mit diesem
Regelwerk offensichtlich nicht vereinbaren. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der
Verordnung ist die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art ohne
Einholung einer Genehmigung verboten, die nach § 4 Abs. 3 dieser
Verordnung zu versagen ist, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck der
Verordnung zuwiderläuft und dessen Beeinträchtigung nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Zum
Schutzzweck der Verordnung (§ 3 der Verordnung) gehört auch die
Bewahrung und Pflege der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes
der Eifel. Durch die Errichtung der Windenergieanlage würde ein
besonders schöner Landschaftsraum der Eifel – wie oben gezeigt –
verunstaltet. Da aber ein solcher Eingriff angesichts der Höhe der
Anlage landschaftsbezogen nicht ausgleichbar ist, läuft das Vorhaben
dem Schutzzweck der Verordnung vollkommen zuwider. Kommt somit die
Erteilung einer Baugenehmigung für die geplante Windkraftanlage nicht
in Betracht, fehlt dem Kläger das Sachbescheidungsinteresse für die
Erteilung des beantragten Bauvorbescheides.
Mithin hat der Kläger auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf den
beantragten Bescheid, so dass es auf die weiteren von den Beteiligten
aufgeworfenen Fragen nicht mehr ankommt und die Klage gemäß § 154 Abs.
1 VwGO kostenpflichtig abzuweisen war. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §
167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen
Rechtsanwalt oder Rechts-lehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-juristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4,
56068 Koblenz, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist
bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
-
ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
-
die Rechtssache
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
-
die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat,
-
das Urteil von
einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder
-
ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
gez.
Meier gez. Gietzen
gez. Blatt
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.172,50 € (= 5 % der
angegebenen Herstellungskosten) festgesetzt (§ 13 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG
mit der Beschwerde angefochten werden.
gez. Meier gez. Gietzen
gez. Blatt
nach
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